Die KI-Verordnung?
Ach, das betrifft uns doch nicht?
Leider oft eine Fehleinschätzung, denn das was wir gerade im Markt beobachten – nämlich die Integration von KI-Funktionalität in bestehende Software – kann schnell zum Problem werden.
Lt. KI-Verordnung wird nämlich jeder Systemhersteller, der bspw. Chat GPT in seine Software integriert, zum „nachgelagerten Anbieter“ (Abschn. 3, Abs. 68) und unterliegt damit automatisch den Pflichten der KI-Verordnung.
Und das geht schneller als man denkt: schon ein einfacher, zugekaufter, Chatbot oder eine Übersetzungsfunktion via Chat GPT-API macht Sie zum „nachgelagerten Anbieter“. Und solche Anwendungsfälle finden wir zur Zeit quasi überall!
Verdammt… das betrifft uns also doch?!
Und nun?
Na ja, jetzt müssen Sie tatsächlich eine Konformitätsbewertung für Ihr System und das nachgelagerte System durchführen. Diese muss dokumentiert sein und führt in den meisten Fällen auch dazu, dass Sie eine Reihe von Maßnahmen umsetzen müssen (z.B. Transparenzpflicht, Dokumentation, Monitoring, Risikobewertung, u.v.m.).
Darunter sind auch Maßnahmen, die öffentlich sichtbar sein müssen (z.B. die Transparenz), ähnlich wie bei der Umsetzung der DSGVO oder Cookie-Hinweisen. Es würde mich daher nicht wundern, wenn wir hier bald die nächste Abmahnwelle auf uns zukommen sehen.
Lassen Sie das also am besten gar nicht erst zum Problem werden…
#itsachverständigesindcoolSLW Streitz Liesegang Wagenpfeil & Partner
P.S.: ja, ich habe hier bewusst „𝘗𝘳𝘰𝘣𝘭𝘦𝘮“ gesagt und nicht „𝘏𝘦𝘳𝘢𝘶𝘴𝘧𝘰𝘳𝘥𝘦𝘳𝘶𝘯𝘨“ (böses „no-go“ im Manager-Sprech – ich weiß), aber das was getan werden müsste ist klar und eben keine große Herausforderung. Allerdings wird das Thema schnell zum Problem, wenn man nichts tut… daher „𝘗𝘳𝘰𝘣𝘭𝘦𝘮“…
